RS UVS Tirol 2002/11/11 2002/16/144-1

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Veröffentlicht am 11.11.2002
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Rechtssatz

Wurde ein Augenschein zur Überprüfung einer gewerblichen Betriebsanlage von Amts wegen angeordnet, können die Kommissionsgebühren nicht dem Betriebsanlageninhaber vorgeschrieben werden.

Schlagworte
Augenschein, Amts, wegen, Kommissionsgebühren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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