RS UVS Niederösterreich 2002/11/14 Senat-MD-01-1277

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Veröffentlicht am 14.11.2002
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Rechtssatz

Ein freiwilliges Stehenbleiben mit einem KFZ liegt vor, wenn jemand aus seinem Fahrzeug aussteigt und sich zu einem anderen Fahrzeuglenker begibt, um diesen zu fragen, ob er mit dem Auto von einer Abstellfläche wegfährt und somit eine Abstellmöglichkeit für ein anderes KFZ schafft.

Das freiwillige Stehenbleiben mit einem KFZ, um nach einem Parkplatz Ausschau zu halten oder sich bezüglich einer Abstellmöglichkeit zu erkundigen, ist als ?Halten? und nicht als ?Anhalten? einzustufen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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