Will ein Fremder ohne Visum zu Arbeitszwecken einreisen, so ist er nach § 52 Abs 1 FrG zurückzuweisen. Wenn aber fälschlicher Weise die Zurückweisung auf § 52 Abs 2 Z 3 lit b FrG gestützt wird, so ist damit
auf ein Jahr die Visumpflicht für jede Einreise verbunden, welche Rechtsfolge dadurch beseitigt wird, dass im Beschwerdeverfahren ausgesprochen wird, welcher Zurückweisungsgrund der richtige ist.