Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand besondere Bedeutung zu, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird (VwGH 18.9.1996, Zahl: 96/03/0168, 12.12.2001, Zahl: 98/03/0308 u.a.). Ferner entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat (VwGH 26.1.2000, Zahl: 99/03/0186, und die darin zitierte Vorjudikatur). Diese Bedingungen liegen dann nicht vor, wenn der Beschuldigte zwar im Zuge der Amtshandlung einen Nachtrunk geltend macht, die Menge des konsumierten Alkohols jedoch nicht angibt.