Gemäß § 7 Abs 1, letzter Satz BStFG ist die Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Dies gilt auch für auf Wechselkennzeichen zugelassene Fahrzeuge. Es muss demnach auf jenem Fahrzeug, mit dem die mautpflichtige Straße benützt wird, eine Vignette angebracht sein.