RS UVS Niederösterreich 2002/11/19 Senat-GD-02-3017

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Rechtssatz

Erfolgt die Untersuchung der Atemluft bereits nach einer Wartezeit von lediglich 8 bis 9 Minuten, dann erfolgt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine über 0,1 mg/l liegende Beeinflussung des Messergebnisses.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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