RS UVS Kärnten 2002/11/20 KUVS-1248/4/2002

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Veröffentlicht am 20.11.2002
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Rechtssatz

Damit eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO vorliegt, ist nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Schadens erforderlich, sondern auch in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens; dabei genügt es, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können (vgl. VwGH 5.11.1997, 97/03/0170). Diese subjektive Erkennbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ein Zeuge den Einparkvorgang und die Berührung der zwei Fahrzeuge gesehen hat. Gerade beim Einparken in eine Parklücke ist ein erhöhter Grad der Aufmerksamkeit erforderlich, um nicht ein abgestelltes Fahrzeug zu beschädigen.

Schlagworte
Verkehrsunfall, Verkehrsunfallsmeldung, Meldepflicht, Parkschaden, Gendarmerie, Polizei, Schaden, Schadenseintritt, Kausalität, Schadenskausalität, Einparken, Aufmerksamkeit, Parkschäden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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