Aus der Tatsache, dass ein Schreiben an die Lenkerin von der Post zurückgestellt wurde, darf nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit geschlossen werden, dass sich der Empfänger nicht doch zu einem früheren Zeitpunkt an der angegebenen Anschrift aufgehalten hat. Die Behörde hat im Falle, dass die Beschuldigte als Entlastungszeugin eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, den Versuch zu unternehmen, an diese Person ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme zu richten. Langt innerhalb angemessener Frist eine Erklärung dieser Person nicht ein und verweigert die Zulassungsbesitzerin grundlos die Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt zu versuchen, erst dann ist die Behörde berechtigt, diese Angaben eines im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren. (Einstellung des Verfahrens)