Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 14 Abs 4 FSG ist die Verpflichtung des Führerscheinbesitzers, den ungültig gewordenen Führerschein ohne unnötigen Aufschub bei der Behörde seines Hauptwohnsitzes abzuliefern. Das Tatbestandsmerkmal der unterlassenen Ablieferung geht aus der Vorhaltung, wonach der Berufungswerber den ungültig gewordenen Führerschein "auf einer bestimmten Fahrt verwendet und es unterlassen habe, die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen", noch nicht hervor (zumal die Ausstellung eines neuen Führerscheines nach § 14 Abs 4 FSG nur "gegebenenfalls" zu beantragen ist).