Gemäß § 23 Abs 5 GütbefG haftet der Unternehmer für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstigen geldbemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Haftungspflichtige iSd §§ 24 VStG, 8 AVG ist bereits dem Verwaltungsstrafverfahren als Partei beizuziehen und kann er in diesem Verfahren auch alle Parteienrechte, einschließlich des Berufungsrechtes ausüben. Nur so ist es dem Haftungspflichtigen in einer rechtsstaatlich einwandfreien Weise möglich, einen Strafbescheid, der ihn im Wege der Haftung dem Grunde und der Höhe nach zu Geldzahlungen verpflichtet, zu bekämpfen und damit seine Haftung gegebenenfalls auszuschließen oder zu vermindern. Eine rechtlich einwandfreie Lösung bietet nur die volle Einbindung des Haftungspflichtigen als Partei in jenes Verfahren, in welchem die Grundlage und der Umfang seiner Haftung ermittelt und festgesetzt wird. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung der Parteistellung des Haftungspflichtigen im Verwaltungsstrafgesetz vermag infolge der allgemeinen Regeln des gemäß § 24 VStG auch in Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 8 AVG zu keinem anderen Ergebnis zu führen (VwGH 21.11.2000, 99/09/0002 mit umfangreichen Judikatur- und Literaturangaben). Wenn aber der nunmehrigen Berufungswerberin als Haftungspflichtiger im Verwaltungsstrafverfahren gegen A Parteistellung zukam, war sie schon aus diesem Grunde berechtigt, die Strafverfügung, die im Falle der Rechtskraft einen Haftungstitel hergestellt hätte, zu bekämpfen, ohne dass es einer Vollmacht des unmittelbaren Adressaten der Strafverfügung bedurft hätte. (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)