RS UVS Niederösterreich 2002/12/03 Senat-GF-02-2014

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Veröffentlicht am 03.12.2002
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Rechtssatz

Im konkreten Fall beschränken sich die Angaben des Berufungswerbers darauf, dass er zum einen auf die Angaben des Lieferanten vertraut, zum anderen die Ware im Hinblick auf Mängel derselben bzw auf die Form der Knolle in Augenschein genommen hat. Ein wirksames, grundsätzlich Verstöße gegen die übertretenen Vorschriften hintanhaltendes Kontrollsystem vermag darin jedoch nicht erblickt zu werden.

Die Kontrolltätigkeit des Berufungswerbers beschränkt sich im konkreten Fall ausschließlich auf eine Inaugenscheinnahme der Ware auf deren Form. Eine solche Überprüfung ist nicht geeignet, Kartoffelsorten mit der erforderlichen Sicherheit voneinander unterscheiden zu können.

 

Im übrigen genügt es den Anforderungen an ein effektives Kontrollsystem mit exkulpierender Wirkung aber auch nicht, die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Sortenbezeichnung gleichsam an den Lieferanten zu delegieren; verlässt sich der Berufungswerber daher auf die Richtigkeit der Angaben des Lieferanten, ohne diese entsprechend zu kontrollieren, trägt er die Verantwortung für den Fall einer Falschbezeichnung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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