Aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis ergibt sich, dass der Magistrat der Stadt Wien dem Bw (ausdrücklich auch aufgegliedert in Punkt 1) und Punkt 2)) zwei Übertretungen des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes zur Last gelegt hat (nämlich eine Übertretung des § 11 Abs 4 Z 2 iVm § 28 Abs 3 Z 7 TierschutzG Wr 1987 und eine Übertretung des § 11 Abs 1 iVm § 28 Abs 3 Z 6 leg cit), wofür sie jedoch bloß eine Gesamtstrafe verhängt hat. Diese Vorgangsweise widerspricht dem Gesetz, ist doch für jede der beiden von der Erstbehörde als erwiesen angenommenen Übertretungen mit Geldstrafe nach dem hierfür in Frage kommenden Strafsatz (hier jeweils § 28 Abs 3 Schlusssatz TierschutzG Wr 1987) vorzugehen (siehe § 22 Abs 1 VStG; es gilt im Verwaltungsstrafverfahren das Kumulationsprinzip). Wenn nun der Unabhängige Verwaltungssenat Wien bei dieser Fallgestaltung aufgrund der (insoweit vollen) Berufung des Bw den Schuldspruch bezüglich Punkt 2) aufhob und das Verfahren in diesem Umfang einstellte, jedoch der Schuldspruch zu Punkt 1) unverändert aufrecht blieb (infolge der Einschränkung der Berufung zu diesem Punkt auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist Punkt 1) in Rechtskraft erwachsen), so hat die Berufungsbehörde bei der Strafbemessung für die aufrechterhaltene Verwaltungsübertretung das in § 51 Abs 6 VStG ausdrücklich normierte Verbot der reformatio in peius zu beachten. Da sich jedoch dem erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht entnehmen lässt (auch nicht in Verbindung mit seiner Begründung), wie die verhängte Gesamtstrafe (? 105,-- bzw 18 Stunden) auf die vom Magistrat der Stadt Wien zur Last gelegten beiden Verwaltungsübertretungen aufzuteilen ist, und sich diese nicht nur unwesentlich unterscheiden (sodass eine Hälfteaufteilung der Gesamtstrafe schon aus diesem Grund fraglich ist), gibt es keinen Maßstab, an Hand dessen sich zweifelsfrei beurteilen ließe, ob der Unabhängige Verwaltungssenat Wien für die aufrechterhaltene eine Verwaltungsübertretung eine höhere Strafe (iSd § 51 Abs 6 VStG) verhängen würde oder nicht. Diese Folge einer Fehlleistung des Magistrates der Stadt Wien kann jedenfalls bei der vorliegenden Fallkonstellation von der Berufungsbehörde nicht mehr korrigiert werden; der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hatte in diesem Fall den Strafausspruch ersatzlos aufzuheben. Die Neufestsetzung einer Strafe für die verbliebene Verwaltungsübertretung (nach § 11 Abs 4 Z 2 iVm § 28 Abs 3 Z 7 TierschutzG Wr 1987) durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien würde dem Gesetz widersprechen.