Dem Einwand der Beschuldigten, dass ihr nicht vorgeworfen werden könne, dass der Ehegatte ihr eine unrichtige Auskunft erteilt habe, ist nicht durchschlagend, da die Beschuldigte in der Stellungnahme ausführte, dass ihr Ehegatte auf Befragung mitgeteilt hat, er glaube sich erinnern zu können, gefahren zu sein. Die Beschuldigte wäre auf Grund dieser Auskunft verpflichtet gewesen, ihren Ehegatten nochmals zu befragen, ob seine Lenkerauskunft zutreffend ist. Die Beschuldigte hat es daher zu vertreten, dass sich die ihr von ihrem Ehegatten erteilte Lenkerauskunft als unrichtig erwiesen hat.