Der Hinweis des Beschuldigten, dass er keine Auskunftsverweigerung zu verantworten habe, weil er aufgrund der konkreten Gegebenheiten nicht in der Lage gewesen ist, die verlangte Auskunft zu erteilen, schlägt nicht durch, weil der Zulassungsbesitzer verpflichtet ist, wenn er eine Lenkerauskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht geben kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen.