TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/4 2001/05/0230

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Veröffentlicht am 04.09.2001
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Index

L83003 Wohnbauförderung Niederösterreich;
23/01 Konkursordnung;
23/04 Exekutionsordnung;

Norm

EO §290 Abs1 Z8;
KO §1;
WohnungsförderungsG NÖ 1989 §47 Abs2 Z4;
WohnungsförderungsG NÖ 1989 §50 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Silvia Albrecht in Ebreichsdorf, vertreten durch Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Wien I, Eßlinggasse 17/2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. April 2001, Zl. FA2-A,B-WB-02/223.796 00 00 A 01 01, betreffend Wohnbeihilfe nach dem Niederösterreichischen Wohnungsförderungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem bei der belangten Behörde am 3. August 2000 eingelangten Antrag kam die Beschwerdeführerin um Bewilligung einer Wohnbeihilfe nach dem Niederösterreichischen Wohnungsförderungsgesetz (NÖ WFG) ein. Für die Antragstellung wurde ein amtliches Formblatt verwendet; in der Rubrik II. "Angaben zu dem (den) Antragsteller(n) und Mitbewohner(n) - die Wohnung wird von folgenden Personen genutzt" sind die Namen der Beschwerdeführerin und zweier minderjähriger Kinder angeführt. Bei der Beschwerdeführerin ist als Familienstand "verheiratet" angegeben.

Nach verschiedenen Verfahrensschritten hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt entschieden:

"Bescheid

Ihr Antrag vom 03. August 2000 um Bewilligung einer Wohnbeihilfe wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 47 NÖ Wohnungsförderungsgesetz (NÖ WFG), LGBl 8304

Begründung

Gemäß § 47 Abs. 2 Z 4 NÖ Wohnungsförderungsgesetz (NÖ WFG) muss/müssen der/die Antragsteller in der geförderten Wohnung den Hauptwohnsitz haben; bei Ehepartnern muss für beide Teile diese Voraussetzung zutreffen.

Da in Ihrem Fall diese Voraussetzung nicht erfüllt wird, ist

eine Bewilligung der Wohnbeihilfe nicht möglich.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht

zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Diese muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Bezüglich der für solche Beschwerden zu entrichtenden Gebühren wird auf die §§ 47 bis 60 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 verwiesen."

(Es folgt die Fertigungsklausel)

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist insbesondere das Niederösterreichische Wohnungsförderungsgesetz (NÖ WFG) in der Fassung der 8. Novelle, LGBl. 8304-8, anzuwenden.

Nach § 44 Abs. 1 leg. cit. wird zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung durch den Aufwand für das Wohnen auf Antrag mit Bescheid eine Wohnbeihilfe bewilligt.

§ 47 leg. cit. lautet:

     "§ 47

     Antrag

     (1)                Für den Antrag auf Wohnbeihilfe ist das

Formular der Landesregierung zu verwenden und an das Amt der

Landesregierung oder an die bei den Bezirksverwaltungsbehörden

eingerichteten dezentralen Außenstellen zu richten.

     (2)        Der Antragsteller muß dem Antrag Nachweise über

folgende Fragen anschließen:

1.

Wie hoch ist das Haushaltseinkommen (§ 3 Z. 4)?

2.

Liegt die österreichische Staatsbürgerschaft/die Gleichstellung (§ 13 Abs. 2) vor?

              3.              Wie groß ist die Nutzfläche und der Aufwand für das Förderungsobjekt?

              4.              Haben der Antragsteller und alle mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen einen ordentlichen Wohnsitz im Förderungsobjekt?"

Gemäß § 50 Abs. 2 leg. cit. darf der Anspruch auf Wohnbeihilfe weder gepfändet noch verpfändet werden.

Die Beschwerdeführerin bringt u.a. vor, dass über ihren Antrag mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 26. Mai 2000 über ihr Vermögen das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ein näher bezeichneter Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt worden sei. Da der Anspruch auf Wohnbeihilfe gemäß § 290 Abs. 1 Z. 8 EO unpfändbar sei, falle dieser nicht in die Konkursmasse und es stehe ihr daher die freie Verfügung hierüber zu.

Die belangte Behörde bringt in ihrer Gegenschrift u.a. vor, von diesem Schuldenregulierungsverfahren erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides durch einen Schriftsatz der (nunmehrigen) Beschwerdevertreterin erfahren zu haben. Dieses Schuldenregulierungsverfahren bewirke unter anderem, dass der Antrag auf Bewilligung der Wohnungsbeihilfe auch vom Masseverwalter (§§ 3 und 83 KO) zu unterfertigen gewesen wäre.

Dem ist zu entgegnen, dass die Konkursmasse gemäß § 1 KO nur das der Exekution unterworfene Vermögen umfasst. Da der Anspruch auf Wohnbeihilfe nicht der Exekution unterworfen ist (§ 50 Abs. 2 NÖ WFG; vgl. auch § 290 Abs. 1 Z. 8 EO) fällt er nicht in die Konkursmasse und ist damit auch nicht konkursverfangen.

In der Sache selbst gilt Folgendes: Gemäß der Begründung des angefochtenen Bescheides ist die belangte Behörde der Rechtsauffassung, aus § 47 Abs. 2 Z. 4 NÖ WFG ergebe sich, dass beide Ehepartner ihren Hauptwohnsitz in der geförderten Wohnung haben müssten. Derartiges ist aber aus dem maßgeblichen Wortlaut zu dieser Bestimmung (siehe die Wiedergabe zuvor) nicht ableitbar. (Diese Rechtsauffassung, dass dann, wenn ein Antragsteller verheiratet ist, beide Ehepartner den Hauptwohnsitz in der zu fördernden Wohnung haben müssten, wird im Übrigen von der belangten Behörde dem Inhalt der Verwaltungsakten zufolge nicht konsequent vertreten bzw. dahin relativiert, dass dies dann nicht gelten soll, wenn die Eheleute getrennt leben. Feststellungen, aus denen abzuleiten wäre, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit ihr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung im gemeinsamen Haushalt lebt, enthält der angefochtene Bescheid jedenfalls nicht.)

Da die tragende Begründung des angefochtenen Bescheides auf einer verfehlten Rechtsauffassung beruht, war der angefochtene Bescheid - schon deshalb - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne dass allfällige Auswirkungen der AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 (insbesondere des § 82 Abs. 7 AVG in der Fassung dieser Novelle) auf das NÖ WFG zu untersuchen gewesen wären. Damit kann auch eine Auseinandersetzung mit der im Beschwerdeverfahren strittigen Frage unterbleiben, ob der angefochtene Bescheid verfrüht erlassen wurde, nämlich ohne den Ablauf einer der Beschwerdeführerin (nicht aktenkundig) bewilligten Fristverlängerung abzuwarten.

Zuletzt ist noch darauf zu verweisen, dass der abschließende Hinweis im angefochtenen Bescheid (letzter Satz der Rechtsmittelbelehrung), wonach bezüglich der für Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu entrichtenden Gebühren auf die §§ 47 bis 60 VwGG verwiesen werde, zweifach verfehlt ist, weil es sich bei den genannten Bestimmungen um Kostenersatzregelungen handelt, die für eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichtende Gebühr vielmehr in § 24 VwGG geregelt ist, und das VwGG insgesamt keine Bestimmungen darüber enthält, wie Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof zu vergebühren sind.

Wien, am 4. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050230.X00

Im RIS seit

20.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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