Unmittelbare Rechtsfolge eines (rechtskräftigen) Aufenthaltsverbots ist nach § 40 Abs 1 FrG die Ausreiseverpflichtung des Fremden. Im vorliegenden Fall war das gegen die Beschuldigte verhängte Aufenthaltsverbot infolge des gleichzeitig verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid bereits mit dessen Erlassung durchsetzbar. Mit dieser Verfügung nach § 64 Abs 2 AVG wurde jedenfalls die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des Bescheides ausgeschlossen. Ungeachtet dessen entfaltete das betreffende Aufenthaltsverbot alle übrigen Rechtswirkungen - wie etwa auch die Tatbestandswirkung - jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem es rechtskräftig wurde. Dies bedeutet, dass auch die im Aufenthaltsverbot verfügte Rechtsgestaltung bis zum Abschluss des letztinstanzlichen Berufungsverfahrens (noch) nicht als erfolgt anzusehen war. Da letztinstanzlich das Aufenthaltsverbot der Beschuldigten erst mit Bescheid der Sicherheitsdirektion verfügt wurde, war das Verhalten der Beschuldigten im hier angenommenen
Tatzeitraum noch nicht als tatbestandsmäßig im Sinne des § 107 Abs 1 Z 2 FrG und somit als rechtswidrig zu beurteilen.