Unter der verbotenen Benützung von Gehsteigen durch Fahrzeuge nach § 8 Abs 4 StVO ist nicht nur das Befahren des Gehsteiges, sondern auch das Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Gehsteig zu verstehen. Ist daher auf einem platzartig erweiterten Gehsteig ein Fahrzeug abgestellt, das den Gehsteig schlüssigerweise bis zu dieser Stelle befahren hatte, liegt keine Verletzung eines gesetzlichen Verbotes beim Zufahren nach § 24 Abs 1 lit n StVO, sondern der umfassende Spezialtatbestand der vorschriftswidrigen Gehsteigbenützung nach § 8 Abs 4 StVO vor.