Erteilt der Zulassungsbesitzer die Lenkerauskunft "A, B, geboren am 13.3.1961 in Tashkent, UZ, wohnhaft UZ 700031 Tashkent 13, Mirakilova str, App 12, so ist diese Auskunft dann nicht genüglich, wenn sich herausstellt, dass die namhaft gemachte Person an der genannten Adresse "unbekannt" ist. Dies besonders dann, wenn die Behörde dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben hat, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugen vorlegt oder wenn es, wie vorliegend, um die Lenkereigenschaft zum Tatzeitpunkt geht, durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt - zu erbringen.