RS UVS Vorarlberg 2003/01/02 1-0099/02

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Veröffentlicht am 02.01.2003
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Rechtssatz

Der Umstand, dass der Bürgermeister vor Zustellung des schriftlich zu ergehenden Baubescheides mündlich eine Zusage dahigehend tätigte, es könne mit dem Bau begonnen werden, stellt keinen Schuldausschließungsgrund für die Bauführung ohne Baubewilligung dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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