Zahlt die Berufungswerberin die verfahrensgegenständliche Organstrafverfügung erst einen Monat nach der Ausstellung, so gilt die Einzahlung als verspätet. Die Organstrafverfügung wurde daher ohne Rücksicht auf die Ursache der verspäteten Einzahlung gegenstandslos. Daraus folgt, dass der Organstrafverfügung für das in der Folge eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren auch unter dem Gesichtspunkt der Höhe der sodann mittels Strafverfügung bzw. des Straferkenntnisses festgesetzten Geldstrafe keine rechtliche Bedeutung zukam, sodass die Behörde erster Instanz berechtigt war, die Höhe der Geldstrafe in der Strafverfügung innerhalb des Rahmens des § 47 Abs 1 VStG festzusetzen. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde in Entsprechung des § 49 Abs 2 VStG keine höhere Strafe verhängt als in der Strafverfügung. Die zwar verspätete, aber nachweislich bezahlte Organmandatsstrafe ist anzurechnen.