Schon nach dem Wortlaut des § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 treffen die dort normierten Verpflichtungen eindeutig den Zulassungsbesitzer des jeweiligen Fahrzeuges, und zwar unabhängig von der Person des Verwenders. Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den dort genannten Vorschriften entspricht.