Selbst wenn die erstgenannte Voraussetzung des § 51a Abs 1 VStG, die Mittellosigkeit für die Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshelfers vorliegt, so liegt die zweite Voraussetzung, wonach die kostenlose Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers nur erfolgen darf, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsstrafrechtspflege, insbesondere einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist, dann nicht vor, wenn der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz zu verantworten hat, da er im Zuge einer Transitfahrt Fahrer nicht belehrte, welche Maßnahmen sie zur Einhaltung der ÖKO-Punkte-Verordnung zu treffen hätten, zumal die mitgeführten und vorgewiesenen ÖKO-Karten infolge Wiederverwendung gefälschter ÖKO-Punkte ungültig waren.
KUVS-1700/2/2002