Die Verantwortung des Beschuldigten, nicht selbst die Mautvignette angebracht, sondern das Fahrzeug bereits mit angeklebter Vignette erworben zu haben, schlägt nicht durch, da sich aus § 9 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz ergibt, dass Mautschuldner der Kraftfahrzeuglenker ist. Dem kann kein anderer Sinn beigemessen werden, als dass der Lenker vor Benützung einer mautpflichtigen Bundesstraße verpflichtet ist, die Maut durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Dies umfasst auch die Verpflichtung, eine allenfalls von Dritten angebrachte Mautvignette auf die ordnungsgemäße Anbringung im Sinne der Mautordnung zu überprüfen. Unterlässt dies ein Lenker, nimmt er zumindest fahrlässig eine Verletzung der Bestimmungen des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes in Kauf.
KUVS-39/4/2003