Eine Person kann hinsichtlich einer Übertretung nur als unmittelbarer Täter und nicht als mittelbarer Vorsatztäter nach § 7 VStG bestraft werden, sobald sie sämtliche Tatbestandsmerkmale dieser Übertretung verwirklicht hat. So wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, "Frau S. (seiner Lebensgefährtin) im Sinne des § 7 VStG eine Übertretung nach § 21 Abs 1 Z 10 FMG iVm § 22 Abs 3 Futtermittelverordnung ermöglicht zu haben, indem er den antimikrobiellen Leistungsförderer Avilamycin in eine Einstellferkelmischung eingemischt hätte, obwohl er gewusst habe, dass der Betrieb hiefür nicht zugelassen bzw registiert gewesen sei". Dieser Tatvorwurf enthält sämtliche Tatbestandsmerkmale der angeführten Übertretung, wonach eine Person bereits dann strafbar ist, wenn sie in einem nicht entsprechend zugelassenen Betrieb Mischfuttermittel "herstellt", die antimikrobielle Leistungsförderer wie Avilamycin enthalten. Unter Herstellen ist nach den Erläuternden Bemerkungen zum Futtermittelgesetz auch das Mischen zu verstehen. Da nach § 21 Abs 1 Z 10 FMG auch das Verfüttern eines unter diesen Umständen hergestellten Futtermittels strafbar ist, hätten als weitere Beihilfetat nach § 7 VStG zusätzliche und vorsätzliche Beihilfehandlungen zu diesem Verfüttern vorgeworfen werden müssen. Solche vorsätzlichen Handlungen gingen auch aus der Angabe, wonach "der Berufungswerber es billigend in Kauf genommen habe, dass das von ihm gemischte Futtermittel verfüttert werde", nicht hervor. Dem UVS ist es verwehrt, eine Tat, die als mangelhaft umschriebene Beihilfe zum Verfüttern nach § 7 VStG vorgehalten wurde, in eine Tat auszuwechseln, wonach bereits das Herstellen des Futtermittels unmittelbar verboten und strafbar war. Es ist ihm außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist auch nicht möglich, die Umschreibung vorsätzlicher Beihilfehandlungen nachzuholen.