RS UVS Kärnten 2003/02/11 KUVS-486/5/2003

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Veröffentlicht am 11.02.2003
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Rechtssatz

Wer eine mautpflichtige Bundesstraße A (Bundesautobahn) benützt, ohne die zeitabhängige Maut (Vignette) ordnungsgemäß entrichtet zu haben, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Eine solche Nichtentrichtung der Maut liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschuldigte zwar einen Tagesausweis über die Straßenbenützungsabgabe für im Ausland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger für einen Kalendertag mit sich führt, darin jedoch weder das Kennzeichen des LKW eingetragen, noch der Tag, das Monat und das Jahr angekreuzt ist.

Schlagworte
Maut, Mautpflicht, mautpflichtige Autobahn, Bundesautobahn, Vignette, Ersatzmaut, Tagesausweis, Straßenbenützungsabgabe, Markierung, Kalendertagmarkierung, Tagmarkierung, Monatmarkierung, Jahresmarkierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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