TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/4 99/05/0001

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Veröffentlicht am 04.09.2001
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;

Norm

BauO OÖ 1976 §35 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde 1. des Alfons Urmann, 2. der Christine Urmann, beide in Arnreit, beide vertreten durch Dres. Wilfried Sattlegger u.a., Rechtsanwälte in Linz, Figulystraße 27, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. November 1998, Zl. BauR-010029/35-1998/SEE/Ef, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Arnreit, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.

Begründung

Den Beschwerdeführern gehören die Grundstücke Nr. 275 und 4811 der KG Arnreit (Schörsching 14). Auf Grund einer nach der Aktenlage schon 1977 erfolgten konsenslosen Bauführung durch einen Zubau zum bestehenden ebenerdigen Wohnhaus fand ein 1984 eingeleitetes Verfahren um nachträgliche Baubewilligung bezüglich eines 52 m2 großen Zubaues statt. Bei einer Bauverhandlung im Jahr 1988 war die erforderliche Senkgrubengröße mit 27 m3 (für Alt- und Zubau) ermittelt worden. Tragender Grund eines aufhebenden Vorstellungsbescheides vom 19. September 1990 war, dass nur eine Abwasserbeseitigungsanlage vorgeschrieben werden dürfe, wie sie allein für den Zubau erforderlich sei.

Im zweiten Rechtsgang wurde im Gutachten des Amtssachverständigen vom 13. November 1990 auf diese Rechtsauffassung Bedacht genommen und ausgeführt, dass hinsichtlich des im Zubau enthaltenen Badezimmers bei einem Drei-Personen-Haushalt eine Senkgrubengröße von 8,28 m3 erforderlich sei. Ausgehend davon hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. Oktober 1992 einer Vorstellung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben, weil mangels einer geeigneten Abwasserbeseitigungsanlage das Vorhaben wegen Widerspruches zu den §§ 35 ff O.ö. BauO 1976 nicht zulässig gewesen sei.

Hier gegenständlich ist das Ansuchen der Beschwerdeführer um (nachträgliche) Bewilligung für den Anbau einer Garage einschließlich Nebenräume, Bad und WC (insgesamt 110,80 m2) auf den gegenständlichen Grundstücken, welches zunächst am 29. November 1994 eingebracht und nach rechtskräftiger Zurückweisung am 21. Dezember 1995 neuerlich der Baubehörde vorgelegt wurde. Nach den vorgelegten Plänen soll an das bestehende ebenerdige Wohnhaus, beinhaltend die Räume Wohnzimmer, Küche, Kinderzimmer, WC, Abstellraum, Diele und - wenn auch mit unrichtiger Färbelung - Schlafzimmer, nunmehr ein Badezimmer, ein Windfang mit Stiegenaufgang zum Dachgeschoß, eine Werkstätte, ein Abstellraum und eine Garage zugebaut werden. Im Plan ist weiters eine "ca. 4,00 m tiefe" Senkgrube mit einem Durchmesser von 1,00 m unterhalb des neuen Abstellraumes vorgesehen. Eingezeichnet ist eine Verbindung dieser Senkgrube zum (alten) WC, nicht aber zum neuen Badezimmer.

Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens wurde den Beschwerdeführern vorgehalten, dass diese Senkgrube nur ein Fassungsvermögen von 3,12 m3 aufweise, obwohl im früheren Bauverfahren eine Größe von 8,23 m3 als erforderlich angesehen worden sei. Die Beschwerdeführer nahmen trotz Aufforderung keine Änderung bezüglich der Abwasserbeseitigungsanlage vor, sondern begründeten in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 1996 ihre Auffassung, dass die in der Baubeschreibung genannte Senkgrube der O.ö. BauO entspreche, mit einem Hinweis auf den Vorstellungsbescheid vom 19. September 1990.

Mit Bescheid vom 22. September 1997 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde das Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung für den Anbau eines Badezimmers, einer Garage und von Nebenräumen gemäß § 30 Abs. 6 O.ö. BauO 1994 ab und gleichzeitig gemäß § 30 Abs. 4 O.ö. BauO 1994 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurück. In ihrer dagegen erhobenen Berufung verwiesen die Beschwerdeführer abermals auf den Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 19. September 1990, in dem festgehalten worden sei, dass die Vorschreibung einer weiteren Abwasserbeseitigungsanlage "eminent" in die Rechte der Beschwerdeführer eingreife.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde führte vor der Sitzung über diese Berufung einen "informellen Lokalaugenschein" durch. Dabei wurde festgestellt, dass die Gebäude, die Gegenstand der Berufungsentscheidung sind, im Bestand vorhanden seien und dass Schmutzwässer vom Anwesen der Beschwerdeführer in einem offenen Graben abgeleitet würden. Ein Betreten der Liegenschaft sei von den Beschwerdeführern, die beim Lokalaugenschein anwesend waren, nicht gestattet worden.

Auf Grund des bei dieser Gemeinderatssitzung gefassten Beschlusses wurde mit Bescheid vom 30. April 1998 der Berufung keine Folge gegeben. Die projektierte Senkgrube habe ein Fassungsvermögen von 3,12 m3, laut dem Gutachten vom 13. November 1990 seien 8,28 m3, für zwei Personen daher immer noch 5,52 m3 erforderlich. Die Senkgrube sei im Übrigen dem Altbestand zuzurechnen, für das Projekt mit einem Sanitärraum wäre jedenfalls eine entsprechende Anpassung erforderlich.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung erklärten die Beschwerdeführer, es sei ihr ersessenes Recht, einen Teil der Abwässer in einen offenen Graben ausfließen zu lassen, nur die WC-Anlage müsste in eine Senkgrube geleitet werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Vorstellung als unbegründet ab. Die Beschwerdeführer hätten für die beantragten Bauten trotz mehrfacher Aufforderung eine dem Gesetz entsprechende Abwasserbeseitigungsanlage nicht nachgewiesen. Das Gutachten, welches schon im Jahr 1990 für die Beurteilung des damals eingereichten Bauansuchens eingeholt worden sei und sich auf Bauten bezogen habe, welche jedenfalls auch vom gegenständlichen Bauantrag mitumfasst seien, habe eine Senkgrubengröße von 8,28 m3 bei einem Drei-Personen-Haushalt ermittelt. Die durchaus schlüssigen Feststellungen in diesem Gutachten seien von den Beschwerdeführern nicht bestritten und daher von den Baubehörden zu Recht als erwiesen anzusehen gewesen. Die Benutzung eines Objektes der hier zu beurteilenden Art ohne ordnungsgemäße, dem § 35 Abs. 1 O.ö. BauO entsprechende Abwasserleitung sei nicht möglich. Es bedürfe hinsichtlich der Abwasserbeseitigung eines mit dem Baubewilligungsantrag verbundenen, den Bauplänen und der Baubeschreibung zu entnehmenden ausreichend konkretisierten Projektes über die Ableitung der anfallenden Abwässer. Die hier in den Einreichunterlagen vorgesehene Senkgrube im Ausmaß von lediglich 3,12 m3 sei eindeutig zu klein, weshalb mangels Anpassung durch die Bauwerber das Ansuchen zu Recht abgewiesen worden sei.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 60 Abs. 2 O.ö. BauO 1994 trat die O.ö. BauO 1976 mit Ausnahme der §§ 35 bis 40 außer Kraft. Gemäß § 35 Abs. 1 O.ö. 1976 hat die Ableitung der bei Bauten und dazugehörigen Grundflächen anfallenden Abwässer (Niederschlags- und Schmutzwässer) in einer den Anforderungen der Gesundheit, des Umweltschutzes und der Zivilisation, im Besonderen der Hygiene entsprechenden Weise zu erfolgen. Schmutzwässer sind Fäkal-, Haus-, Stall-, Brauch- und Betriebswässer. Die Ableitung der Schmutzwässer in Senkgruben ist unter den in § 35 Abs. 3 leg. cit. genannten Voraussetzungen zulässig.

Das vorliegende Projekt sieht für den Zubau, der einen Sanitärraum enthält, eine Abwasserbeseitigungsanlage nicht vor; dem Plan lässt sich eine Verbindung des zu genehmigenden Badezimmers mit der vorhandenen - außerdem nicht ausreichend dimensionierten - Senkgrube nicht entnehmen.

Die Beschwerdeführer stellen sich weiterhin auf den mit der Aktenlage nicht übereinstimmenden Standpunkt, das herangezogene Gutachten mit einem Mindestfassungsvermögen der Senkgrube von 8,28 m3 sei von der Vorstellungsbehörde mit Bescheid vom 19. September 1990 als nicht heranziehbar beurteilt worden. Sie verkennen nach wie vor, dass dieses Gutachten auf Grund der Entscheidung der oberösterreichischen Landesregierung am 19. September 1990 erst am 13. November 1990 unter Bedachtnahme auf die Rechtsauffassung der Vorstellungsbehörde erstattet wurde. Mit diesem aktenwidrigen Vorbringen können sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dartun.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen sie, dass nicht geprüft worden sei, ob die seit geraumer Zeit bestehenden Anlagen, die den Gegenstand des Bauverfahrens bildeten, zum Zeitpunkt ihrer Errichtung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätten oder nicht. Dabei verkennen sie, dass sie im Jahr 1995 ein Bauansuchen gestellt haben; warum für die Beurteilung dieses Ansuchens die Rechtslage im Zeitpunkt der tatsächlichen Errichtung (1977) eine Rolle spielen soll, lässt sich den Beschwerdeausführungen nicht entnehmen und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Da das Vorhaben ohne Abwasserbeseitigungsanlage zwingenden Bestimmungen der O.ö. BauO widerspricht, wurde durch die Abweisung des Ansuchens in Rechte der Beschwerdeführer nicht eingegriffen. Die Beschwerde gegen den abweisenden Vorstellungsbescheid erwies sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage konnte die Entscheidung durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da die mitbeteiligte Gemeinde durch keinen Rechtsanwalt vertreten war, war ihr Kostenbegehren gemäß § 49 Abs. 1 VwGG abzuweisen (siehe die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 1999, Zl. 96/08/0269, vom 21. Dezember 1998, Zl. 98/17/0011, vom 19. November 1998, Zl. 98/06/0058, und vom 7. September 1998, Zl. 98/10/0098). Wien, am 4. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050001.X00

Im RIS seit

15.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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