Der § 2 Abs 1 lit k BauG definiert als Nachbarn den Eigentümer oder den Bauberechtigten eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem näher umschriebenen räumlichen Naheverhältnis steht. Daraus ergibt sich, dass die Parteistellung eines Nachbarn im Baugesetz nur auf das Eigentum oder auf das Baurecht an einem benachbarten Grundstück gestützt werden kann. Andere dingliche Rechte an einem Nachbargrundstück, wie etwa die Dienstbarkeit des Holzbezuges, begründen keine Nachbarstellung im Bauverfahren.