Im Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklungsind als Parteien im Bewilligungsverfahren neben dem Antragsteller nur die zuständige Standortgemeinde und der Naturschutzanwalt vorgesehen. Für das Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz sind nämlich allein öffentliche Interessen maßgebend. Weder Eigentum noch ein sonstiges dingliches Recht an den vom Projekt erfassten Grundflächen begründen ein vom Gesetz anerkanntes rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch auf Versagung der beantragten Bewilligung. Dasselbe gilt umso mehr für das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem Nachbargrundstück.