RS UVS Steiermark 2003/03/05 30.14-127/2002

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Veröffentlicht am 05.03.2003
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Rechtssatz

Eine Beeinträchtigung durch Suchtgift nach § 5 Abs 1 StVO ist nicht erwiesen, wenn im Harn nur geringe Mengen von Morphin und Kodein vorhanden sind und das Verhalten der Untersuchten auf eine Fahruntüchtigkeit zurückzuführen ist, die eher mit persönlichen und beruflichen Problemen zusammenhängt (aggressive, unkooperative und verwirrte Ausdrucksweise ohne Alkoholbeeinträchtigung nach wiederholter Missachtung von Haltezeichen). So lassen diese Auffälligkeiten keine eindeutige Persönlichkeitsveränderung durch Opiate erkennen, da sämtliche Opiumalkaloide bei entsprechender Dosis neben ihrem euphorisierenden Effekt zu einer auffälligen Verlangsamerung der kognitiven und insbesondere reflexiven Funktionen führen. Weder der gesteigerte Antrieb, noch die aggressive Grundstimmung kann mit solchen Veränderungen erklärt werden. Bei dieser Sachlage hatte der positive Harntest nur auf den Konsum von Auszügen eines opiathältigen Wirkstoffes, wie Mohnkapseltee oder Mohnmehlspeisen, hingewiesen, der die Fahrtüchtigkeit noch nicht beeinträchtigt. Andere Wirkstoffe wie etwa Heroin waren auf Grund des Testergebnisses auszuschließen (Sachverständigengutachten).

Schlagworte
Suchtgift Beeinträchtigung Harntest Morphin Kodein Heroin Persönlichkeitsveränderungen Auffälligkeiten medizinisches Sachverständigengutachten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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