Der Bestimmung des § 7 Abs. 1 StVO kann nur entnommen werden, sich bei Benützung der Fahrbahn ? soweit dies in dieser Gesetzesstelle umschrieben ist (Sicherheitsabstand) ? rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen. Auch die Wendung ?ohne Beschädigung von Sachen" bezieht sich im gegebenen Zusammenhang auf den vom rechten Fahrbahnrand einzuhaltenden Abstand; das Verbot der Beschädigung von Sachen auf einem rechts von der Fahrbahn gelegenen Straßengraben lässt sich daraus nicht ableiten. Das Rechtsfahrgebot dient dem Schutz von allen möglichen Gefahren des Straßenverkehrs, insbesondere der Sicherung des Gegenverkehrs und des Folgeverkehrs, aber auch der Verhinderung jeglicher Gefahr vom linken Fahrbahnteil her. Dementsprechend kann der Sachverhalt, wonach die Beschuldigte rechts von der Fahrbahn abkam und in einen Straßengraben gegen einen Betonschacht fuhr, nicht unter § 7 Abs. 1 StVO subsumiert werden. (Einstellung des Verfahrens)