Bei der Verwaltungsübertretung nach § 3 Lebensmittelhygieneverordnung handelt es sich um die Begehung einer Tat durch Unterlassung. Wird einem Beschuldigten die Unterlassung gebotener Vorsorgehandlungen angelastet (im konkreten Fall die für die Lebensmittelsicherheit kritischen Punkte im Prozessablauf festzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass angemessene Sicherheitsmaßnahmen festgelegt, durchgeführt, eingehalten und überprüft werden), so ist für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde der Ort maßgebend, an dem der Beschuldigte tätig hätte werden bzw. handeln hätte sollen. Der Tatort liegt daher dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Das ist im vorliegenden Fall, in dem der handelsrechtliche Geschäftsführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Verantwortung gezogen worden ist, jener Ort, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz hat. Eine andere Betrachtungsweise wird lediglich dann geboten sein, wenn etwa ein verantwortlich beauftragter Filialleiter bestraft wird. Im vorliegenden Fall lag daher der Tatort der dem Beschuldigten vorgeworfenen Verwaltungsübertretung am Sitz der Unternehmensleitung in A, weshalb die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zuständig war. (Aufhebung der erstinstanzlichen Straferkenntnisses)