Wenn die Beschuldigte vor Verlassen ihrer Wohnung ihren Hund in derselben verwahrt hat, hat sie das Tatbild des § 2 Abs. 2 der Tollwutverordnung nicht verwirklicht. Sie war insbesondere nicht gehalten, den Hund in der Wohnung an die Kette zu legen. Dass der Hund im Zuge einer eskalierenden Polizeiintervention durch die geöffnete Wohnungstür entweichen würde, musste sie nicht von vornherein erkennen und trifft sie an der nachträglichen Erfüllung des gesetzlichen Tatbildes kein vorwerfbares Verschulden. (Einstellung des Verfahrens)