RS UVS Kärnten 2003/03/25 KUVS-798-801/6/2002

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Veröffentlicht am 25.03.2003
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Rechtssatz

Verletzt der Beschuldigte eine Auflage des Betriebsanlagenbescheides hinsichtlich des Gewerbes ?Gastgewerbe" ? vorliegend das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen ? so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei exkulpiert der Hinweis, die Arbeitnehmerin sei Gesellschafterin der das Gewerbe betreibenden OEG, nicht, weil in Personengesellschaften (auch einer OEG) grundsätzlich das Prinzip der Gleichordnung gilt. Wer daher durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eingeräumte originäre Geschäftsführerbefugnisse ? wenn auch nicht allein ? ausübt, kann dabei nicht als Arbeitnehmer tätig sein. Entscheidend ist, ob der Gesellschafter aufgrund seiner Gesellschafterstellung die Ausübung der Dienstgeberfunktion und damit die Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes mitregeln kann. In diesem Fall ist er nicht persönlich abhängig und kann daher auch nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft sein (VwGH 17.1.2002, Zahl: 98/09/0215). Dabei ist weiters ebenfalls irrelevant, ob eine Übertragung der Verantwortlichkeit etwa im Innenverhältnis zustande kam, da gemäß § 370 Gewerbeordnung als im Verwaltungsstrafverfahren Verantwortlicher für während der Dauer seiner Funktion gesetzte Handlungen der Gesellschaft ausschließlich der gewerberechtliche Geschäftsführer in Betracht kommt.

Schlagworte
Gewerbe, Gewerbeberechtigung, Personengesellschaft, Geschäftsführer, gewerberechtlicher Geschäftsführer, Geschäftsführungsbefugnisse, Auflagen, Auflagenverletzung, Arbeitnehmerin, Dienstgeber, Arbeitnehmer, OEG
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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