Die Bestimmung des § 15 Abs. 4 des Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetzes ist dahingehend zu verstehen, dass ein Hund dann nicht dem Maulkorb- und Leinenzwang unterliegt, wenn er während der Jagdausübung für Zwecke eingesetzt wird, die das Anlegen dieser Vorrichtungen naturgemäß ausschließen. Dementsprechend kann sich der Beschuldigte nicht mit Erfolg auf diese Ausnahmebestimmung berufen, war ihm doch der Jagdhund nach der Rückkehr von der Jagd zu einer läufigen Hündin in einen Nachbarort entlaufen. Überdies bezieht sich die Ausnahmebestimmung des § 15 Abs. 4 Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetz nur auf Ausbilder von angemeldeten, kynologischen Vereinen unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen. Auch spricht die Ausnahmeregelung des § 4 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach über Maßnahmen zur Bekämpfung der Wutkrankheit davon, dass Jagdhunde den festgelegten Beschränkungen dann nicht unterliegen, wenn sie unter Aufsicht zur Jagdausübung eingesetzt werden und zudem über einen bestimmten Zeitraum hinaus gegen die Wutkrankheit geimpft sind.