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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §62 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Gerhard Stephinger in Wien, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in Wien IV, Gußhausstraße 2/7, gegen die Bauoberbehörde für Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In seiner Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über seine Berufung vom 30. August 2000, die am gleichen Tag beim Magistrat der Stadt Wien eingebracht worden sei, nicht innerhalb der in § 73 AVG vorgesehenen Frist von sechs Monaten entschieden. Da im Februar ein 30. Tag nicht existiere, hätte die Berufungsentscheidung spätestens am 28. Februar 2001 zugestellt werden müssen, ein solcher Berufungsbescheid sei jedoch nicht zugestellt worden. Die Säumnisbeschwerde wurde am 1. März 2001 beim Verwaltungsgerichtshof (persönlich) eingebracht.
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet und die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgefordert hatte, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, legte die belangte Behörde mit Gegenschrift vom 19. Juni 2001 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte gleichzeitig aus, über den ausständigen Bescheid sei seitens der Bauoberbehörde für Wien am 28. Februar 2001 die Beschlussfassung erfolgt, die Zustellung des Berufungsbescheides sei am 1. März 2001 erfolgt, demnach sei die Säumnisbeschwerde unzulässigerweise erhoben worden.
Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde.
Das Vorbringen der belangten Behörde, wonach der Berufungsbescheid vom 28. Februar 2001 dem Beschwerdeführer an die im Verwaltungsverfahren ausgewiesene Vertreterin am 1. März 2001 zugestellt wurde, findet im vorgelegten Verwaltungsakt Deckung.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Am 1. März 2001 war zwar die Frist des § 27 VwGG abgelaufen, da die Berufung am 30. August 2000 bei der Behörde eingelangt ist und die Sechsmonatsfrist des § 73 AVG mit Ablauf des 28. Februar 2001 verstrichen war.
Eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde, die ja nur Abhilfe gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde bietet, ist jedoch, dass die Behörde überhaupt nicht (und nicht nur nicht fristgerecht) entschieden hat. Wird also über einen Parteienantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen, wobei unter Erhebung der Beschwerde im Sinne des Art. 132 B-VG (jedenfalls bei persönlicher Übergabe) das Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof zu verstehen ist. Da ein Bescheid erst mit seiner Zustellung erlassen ist, ergibt sich im Beschwerdefall, dass die Säumnisbeschwerde am selben Tag eingebracht wurde, an dem der Berufungsbescheid dem Beschwerdeführer zu Handen seiner im Verwaltungsverfahren ausgewiesenen Vertreterin zugestellt wurde.
Wird eine Säumnisbeschwerde an dem Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, an dem die Behörde den Bescheid erlassen hat, so war an diesem Tag die Behörde nicht mehr untätig; die Säumnisbeschwerde ist unzulässig, weil es einer Abhilfe gegen die Untätigkeit nicht mehr bedarf.
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 4. September 2001
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050048.X00Im RIS seit
03.12.2001