Bewirbt sich der Berufungswerber im Rahmen eines Objektivierungsverfahrens für die Leiterstelle einer Berufsschule, so mangelt es im Berufungsverfahren dann an einer Parteistellung, wenn ein rechtsgültiger Besetzungsvorschlag durch das im § 6 Abs. 1 lit. b Kärntner Landeslehrergesetz vorgesehene Kollegium des Landesschulrates noch nicht erfolgt ist (Zurückweisung)