Wird der Besitzer der Lenkberechtigung gerichtsstrafrechtlich wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 (4. Fall) und Abs. 3 (1. und 2. Fall) Suchtmittelgesetz, des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 (2. Fall) Suchtmittelgesetz und des Vergehens nach § 27 Abs. 2 Z 2 Suchtmittelgesetz als Beteiligter nach § 11 (3. Fall) StGB rechtskräftig verurteilt, wobei über ihn eine Freiheitsstrafe von drei Jahren (zwei Jahre wurden bedingt nachgesehen) verhängt wurde, so ist er als besonders verkehrsunzuverlässig zu beurteilen, wobei besonders verwerflich die Tatsache anzusehen ist, dass er offenbar zu einer gefährlichen Neigung zur Begehung von Suchtgiftdelikten neigt. Dementsprechend ist nicht nur die Entziehungsbefristung bis 27.3.2003, sondern auch der Ausspruch gerechtfertigt, dass vor dem 31.1.2005 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Dabei ist der Hinweis des Wohlverhaltens seit der Haftentlassung und der Zeit des Entziehungsverfahrens von untergeordneter Bedeutung.