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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Lienz, Helga Machne, vertreten durch Oberhofer, Hibler, Fink, Lechner, Rechtsanwälte in Lienz, Tiroler Straße 30, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. April 2001, Zl. 602.452/4-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien, Dr. Michael Häupl, in Wien, Rathaus, 2. Monika Mayr in Wien XII, Gatterholzgasse 25/13), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Erstmitbeteiligten vom 4. April 2000 auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten stattgegeben. Die Stattgebung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Zweitmitbeteiligte mehr als die Hälfte des Jahres in Wien verbringe. Die Entscheidung sei auf Grund des Vorbringens der Parteien getroffen worden, die zur Mitwirkung im besonderen Maße verpflichtet seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der angefochtene Bescheid wurde am 13. April 2001 genehmigt.
Zu diesem Zeitpunkt stand bereits das Meldegesetz in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 2001, BGBl. I Nr. 28/2001, in Kraft. Es wäre demgemäß eine Wohnsitzerklärung der betroffenen Partei zum erforderlichen Nachweis der die Antragsvoraussetzung bildenden Behauptungen, sie habe einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der betreffenden Gemeinde, einzuholen gewesen. Da diese Wohnsitzerklärung nicht eingeholt wurde, lagen die Voraussetzungen für eine Antragstellung nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz nicht vor. Der belangten Behörde war es daher verwehrt, in der Sache inhaltlich zu entscheiden (vgl. dazu die ausführliche Begründung des hg. Erkenntnisses vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0209, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Das Mehrbegehren war abzuweisen, da im pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz die Umsatzsteuer bereits enthalten ist und der Bürgermeister als Organ der Gemeinde, einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises gemäß § 2 Z. 2 des Gebührengesetzes 1957 von der Entrichtung der Stempelgebühren befreit ist; diese Befreiung erstreckt sich auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 12. März 1992, Zl. 91/06/0120).
Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden. Wien, am 4. September 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050251.X00Im RIS seit
23.10.2001