Einem Organ steht bei der Ausstellung einer Organstrafverfügung nach § 50 VStG nicht das Ermessen zu, für welche der festgestellten Verwaltungsübertretungen der entgegengenommene Betrag verwendet wird. Ausschlaggebend ist vielmehr ist der (erklärte) Wille des Bestraften, wenn die Höhe des entgegengenommenen Betrages als Organmandat für jede der festgestellten Übertretungen ausreicht (wie ? 21,-- für ein defektes Abblendlicht oder eine Anstandsverletzung). Durch die Vorgangsweise wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtszug genommen.