Im Bewilligungsverfahren wurden der gewerbetechnische und der medizinische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Landeck beigezogen. Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat die fachliche Qualifikation zur Feststellung der Lärmimmissionen, aus denen der medizinische Amtssachverständige die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit beurteilt hat, woraus die Behörde die rechtliche Beurteilung des Nichtvorliegens einer Gesundheitsgefährdung bzw der Zumutbarkeit einer Belästigung durch die geänderte Betriebsweise treffen konnte. In der Berufung ist nicht ausgeführt, inwieweit das Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen mangelhaft geblieben sei. Die bloße Behauptung, dass ein anderer Sachverständiger zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, ist nicht geeignet, das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Dafür hätte es der Vorlage eines auf entsprechender fachlicher Ebene stehenden Gegengutachtens oder zumindest des Aufzeigens konkreter Widersprüche, Unschlüssigkeiten oder anderer Fehler des Gutachtens bedurft. Dem Antrag auf Einholung eines Sachbefundes durch DI B. Q. war deshalb nicht zu folgen. Aus den Gutachten ergibt sich, dass eine Außenbeschallung der Terrasse mit Hintergrundmusik in der Zeit von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr mit einem mittleren Spitzenpegel von 60 dB weder eine Gefährdung der Gesundheit noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn erwarten lässt. Bei dieser Sachlage haben die Konsenswerber einen Anspruch auf Genehmigung, die somit im bekämpften Bescheid zu erteilen war. Es gibt damit auch keine rechtliche Handhabe, auf der Terrasse einen mittleren Spitzenpegel von 45 dB vorzuschreiben. Dem Antrag auf Verkürzung der Betriebsöffnungsdauer konnte nicht gefolgt werden, weil dieser Punkt nicht Gegenstand der beantragten Änderungsbewilligung ist. Da somit keiner der in der Berufung gerügten Mängel begründet ist, war die Berufung abzuweisen.