Ein Grenzkontrollorgan kann einen Personalausweis, dessen Herausgabe gefordert wird, nicht deshalb einbehalten, weil es damit den Ausgewiesenen zur Bezahlung von Geldstrafen wegen der Begehung von Verwaltungsübertretungen zwingen will (defektes Abblendlicht und Anstandsverletzung). So entbehrt diese Vorgangsweise, die eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, jeglicher gesetzlicher Grundlage. Ein Personalausweis ist vor allem keine vorläufige Sicherheit nach § 37a VStG, da eine Sicherheitsleistung zur Verwertung geeignet sein muss, also der daraus erfließende Betrag für die Geldstrafe und Kosten des Strafverfahrens sowie Verwahrungs- und Verwertungskosten heranzuziehen ist.