Von den Diebstahlstatbeständen des StGB ist zwar nur § 131 (Räuberischer Diebstahl) in der Z 4 der beispielsweisen Aufzählung von bestimmten Tatsachen im § 7 Abs 4 FSG genannt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können aber auch (andere) Diebstähle bei Zusammentreffen mit anderen strafbaren Taten oder besonders gelagerte schwere Diebstähle (insbesondere Einbruchsdiebstähle) die Annahme der Gleichwertigkeit der mit den in § 7 Abs 4 FSG beispielsweise aufgezählten Straftaten rechtfertigen (vgl VwGH 23.4.2002, Zl 2002/11/0019, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das vom Berufungswerber begangene Verbrechen des Diebstahles in mehrfacher Weise qualifiziert ist und sich die zahlreichen Tathandlungen über einen Zeitraum von fast 1 Jahr erstreckt haben, kann die Auffassung, das vom Berufungswerber begangene Verbrechen des Diebstahles stelle eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs 3 FSG dar, nicht als rechtswidrig erkannt werden.