Kommt es zu Verletzungen während der Polizeihaft, hat der Staat nachzuweisen, dass diese nicht durch die Polizei zufügt wurden. (EGMR 4.12.1995, Ribitsch, EuGRZ 1996, m504). Dies ist auch für eine Festnahme anwendbar, wobei bereits die von einem Sicherheitswachebeamten ausgesprochene Aufforderung, zum Funkstreifenwagen mitzukommen, als Festnahme zu werten ist (VfGH 23.6.1976, Slg 7829). Der bei einer Suchtgiftkontrolle ohne Widerstand zum Streifenfahrzeug mitgehende Beschwerdeführer konnte sehr wohl spüren, dass er hiebei nicht an der Hand bzw am Handgelenk angegriffen wurde, sondern dass sein linker Daumen bei nach hinten gedrehter Hand schmerzhaft in Richtung seines Körpers gedrückt wurde. Da die belangte Behörde keinen plausiblen Grund anführen konnte, inwieweit der Beschwerdeführer die ärztlich festgestellte Verstauchung bzw Zerrung des linken Daumengrundgelenkes sonst erlitten hätte - die übrigen Zeugen der Amtshandlung hatten ihre Beobachtungen nicht konkret auf die Art der Anfassung des Beschwerdeführers gerichtet - , war als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer nicht mit möglichster Schonung zum Streifenwagen geführt wurde. Lässt sich ein Festgenommener freiwillig zum Streifenwagen führen, ist es ausreichend und zumutbar, ihn am Unterarm zu ergreifen, und besteht kein Anlass, mit der Hand isoliert seinen Daumen zu ergreifen und eine derartige Verletzung in Kauf zu nehmen.