RS UVS Steiermark 2003/04/23 30.12-8/2003

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Veröffentlicht am 23.04.2003
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Rechtssatz

Dem Lieferanten eines Knusperfrühstückes wurde vorgeworfen, "dass die nährwertbezogenen Angaben bloß mit der Angabe: "zudem wird der Körper mit Mineralien und Vitaminen versorgt" erfolgt seien, obwohl § 5 Abs 3 Z 6 (iVm Abs 4) NährwertkennzeichnungsV bei solchen nährwertbezogenen Angaben auch die Angaben über die signifikante Menge der vorhandenen Vitamine oder Mineralstoffe verlange". Dem war entgegenzuhalten, dass die angeführten Bestimmungen nur dann die zusätzlichen Angaben des Gehaltes vorschreiben, wenn die angegebenen Stoffe zu einer (ua im Abs 3 genannten) Nährstoffgruppe gehören oder deren Bestandteil bilden. Hingegen sind Mineralien und Vitamine selbst Nährstoffgruppen, die sich aus den einzelnen Vitaminen bzw Mineralstoffen zusammensetzen; das heißt sie gehören weder einer Nährstoffgruppe an, noch bilden sie einen Bestandteil einer solchen. Da es der Lieferant bei der bloßen Angabe der Nährstoffgruppen "Mineralien, Vitamine und Ballaststoffe" bewenden ließ, hat er damit nicht gegen die Bestimmung des § 5 Abs 3 Z 6 iVm Abs 4 NährwertkennzeichnungsV verstoßen.

Schlagworte
Nährstoffgruppen Zugehörigkeit Vitamine Mineralien Menge Angabepflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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