RS UVS Tirol 2003/04/28 2003/16/053-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2003
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Rechtssatz

Im Verfahren nach § 359b GewO kommt den Nachbarn keine Parteistellung zu. Bei der Frage welche WC-Anlage vorgeschrieben wird, werden keine subjektiven Rechte der Nachbarn berührt.

Schlagworte
WC-Anlage, subjektive, Rechte
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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