Das Vorschriftszeichen gemäß § 52a Z 13b StVO ("Halten und Parken verboten") zeigt mit der Zusatztafel "Anfang" den Beginn und mit der Zusatztafel "Ende" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gelten hinsichtlich weiterer Zusatztafeln die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß. Gemäß § 52a Z 13a zweiter Satz, lit. c StVO zeigt eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt, an; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen. Unstrittig ist, dass eine dem § 52a Z 13a zweiter Satz, lit. c StVO entsprechende Kennzeichnung des örtlichen Geltungsbereiches nicht vorgenommen wurde. In diesem Fall wäre daher Anfang und Ende des Verbotsbereiches durch je ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13b mit der Zusatztafel "Anfang" bzw. "Ende" anzuzeigen gewesen (VwGH 27.5.1992, Zahl: 92/02/0104). Mangels gehöriger Kundmachung des Halte- und Parkverbotes ist demnach die Bestrafung des Beschuldigten rechtswidrig. (Einstellung des Verfahrens)