Präklusion nach § 42 Abs 1 AVG kann auch einen Verfahrensbeteiligten treffen, der der Behörde aus dem vorangegangenen, durch Zurückziehung des Genehmigungsantrages erledigten Genehmigungsverfahren als Nachbar bekannt sein musste, und daher im neu eröffneten Genehmigungsverfahren nach § 41 Abs 1 erster Satz AVG persönlich zu verständigen gewesen wäre. Wurde nämlich die Verhandlung im Verfahren zur Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung im Sinne des §§ 41 Abs 1
zweiter Satz und 42 Abs 1 AVG sowie § 356 Abs 1 GewO vorschriftsmäßig kundgemacht, muss auch ein bekannter Beteiligter, der zu Unrecht von der Verhandlung nicht verständigt wurde, darin Einwendungen erheben, um nicht präkludiert zu werden. Der Einwand des bekannten Beteiligten, dass er im vorangegangenen Genehmigungsverfahren eine Einwendung als Partei gemacht hatte, bei welcher es um "dasselbe Vorhaben und Objekt" gegangen sei, da lediglich ein anderer Antragsteller aufgetreten wäre, änderte nichts an der Präklusion. So besteht die Parteistellung nur in einem bestimmten Verfahren und gilt nicht auch für potentiell zukünftige Verfahren, selbst wenn es im zukünftigen Verfahren um eine gleichartige Betriebsanlage am selben Standort geht.