Ein Fahrlehrer ist nicht nach § 117 Abs 1 KFG vertrauenswürdig, wenn er wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs 2 und 130 erster Deliktsfall StGB rechtskräftig verurteilt wurde, weil er innerhalb mehrerer Monate aus dem Lager eines Unternehmens insgesamt 124 Mobiltelefone entwendete und diese Diebstähle durch geschickte Computermanipulationen verschleiert hatte, sowie wenn seit der Verurteilung erst sechs Monate (und seit der Tat ca. 1 1/2 Jahre) vergangen sind. Durch das Bestreben, die Diebstähle durch geschickte Manipulationen zu verschleiern, liegt keine bloße jugendliche Unbesonnenheit vor. Somit wurde die Vertrauenswürdigkeit des Berufungswerbers auch bei sonst überwiegendem Wohlverhalten zu sehr erschüttert, als dass sich die Behörde bereits ein halbes Jahr nach der Verurteilung darauf verlassen kann, der Berufungswerber werde seinen gesetzlichen Verpflichtungen als Fahrlehrer nachkommen.