Gemäß § 7 Abs 3 Z 7 lit a FSG ist eine Person nicht verkehrszuverlässig, wenn sie ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt hat. Hiefür ist eine Entziehung von 8 Monaten gerechtfertigt, wenn die Lenkberechtigung für die Gruppe B wegen wiederholter Alkoholdelikte auf die Dauer von 10 Monaten bis 17.03.2003 entzogen worden war und die betreffende Person bereits am 09.12.2002 einen PKW lenkte, der auch erhebliche technische Mängel aufwies.