Gemäß RN 211173 ADR sind Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe, sofern sie nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile von höchstens 7.500 l Fassungsraum unterteilt sind, entweder stark zu füllen (bis zumindest 80 % ihres Fassungsvermögens) oder gering zu füllen (bis höchstens 20% ihres Fassungsvermögens). Daher stellt die Angabe des Fassungsraumes des unrichtig gefüllten einzelnen Tanks bzw Tankabteils eines Anhängers ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für eine unzulässige Verwendung nach § 4 GGBG iVm RN 211173 dar.